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(Quelle: curia.eu.int/de) |
EuGH/UVP/Straßen BVerwG/zu UVPG BayVGH/Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL2003/35/EG OVG Nds./Bergwerk/UVP/Abschlussbetriebsplan VG Lüneburg/zu UVPG
EuGH, Urteil zum Begriff „Plan/Projekt“ und Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL Am 7. September 2004 hat der EuGH im Urteil C-127/02 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des niederländischen Raad von State zu folgenden Fragen geurteilt:
- ob eine jährlich lizenzierte Herzmuschelfischerei in einem Natura-2000-Gebiet unter den Begriff des Plans/Projekts fällt
- ob die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) ein Sonderfall des Verschlechterungsverbotes (Art. 6 Abs 2) sei
- ob der Verdacht erheblicher Beeinträchtigungen für eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ausreicht oder diese hinreichend wahrscheinlich sein müssen
- ob der Vorsorgegrundsatz des Artikel 174 Abs. 2 des EG-Vertrags gilt
- ob sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie berufen kann, auch wenn diese nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt wurden.
Der Gerichtshof (Große Kammer) hat für Recht erkannt (redaktionell gekürzt): 1. Die mechanische Herzmuschelfischerei, die seit vielen Jahren ausgeübt wird, für die jedoch jedes Jahr eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum erteilt wird (wobei jedes Mal neu beurteilt wird, ob und wenn ja, in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf) fällt unter den Begriff „Plan“ oder „Projekt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der FFH - Richtlinie (redaktionelle Anmerkung: Im konkreten Fall für BaWü nicht relevant, jedoch ggf. auf ähnliche befristete Nutzungen übertragbar). 2. Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 ist so auszulegen, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen sind, wenn sich nicht anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie dieses Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. 4. Nach Artikel 6 Absatz 3 bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die Nutzung (hier: der mechanischen Herzmuschelfischerei) darf sich dabei nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt. 5. Ein nationales Gericht kann bei der Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Planes oder eines Projektes im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie prüfen, ob die durch diese Bestimmung gezogenen Grenzen für den Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden eingehalten worden sind, auch wenn diese Richtlinie trotz Ablaufs der hierfür gesetzten Frist nicht in das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt worden ist. (LNV-Rdschr./2004)
>BVerwG/u.a./Windenergieanl. >Internationale Rechtsprechung
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