BVerwG -9 VR 11/02- • Die Grenzen der planerischen Gestaltung sind bei verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich als die bessere Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. • Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss nicht in jedem einzelnen Planungsabschnitt für das Gesamtvorhaben erneut durchgeprüft werden. • Trassierungsparameter können im Rahmen der naturschutzrechtlichen Vereinsklage grundsätzlich angegriffen werden.(LNV-RdSchr.2+3/2003)