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Zeichenerklärung: RL! = Rote Listen: Kat.0 (Bestand erloschen) + 1 (vom Aussterben bedroht); RL = Kat.2 (stark gefährdet) + 3 (gefährdet); RL# = Kat.R (Arten mit geografischer Restriktion in Deutschland); RL-V = Kat.5 (Vorwarnliste); RL-II = Weitere Arten (unregelmäßig brütend); RL-III = Weitere Arten (Neozoen / Gefangenschaftsflüchtlinge mit regelmäßigem Brutvorkommen); §! = geschützt durch Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), NatSchutzVO der Bundesländer. (Vögel - Stand: Vierte gesamtdeutsche Fassung, veröffentlicht im Sept.'08) V-RL = Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG 2.4.1979); in Baden-Württemberg brütenden Vogelarten, für die Schutzgebiete ausgewählt wurden (Stand: 12/2006).
Besonders oder streng geschützt: Was bedeutet das? Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unterscheidet neben den Arten ohne Schutzstatus zwischen besonders geschützten oder streng geschützten Arten. Da die streng geschüzten Arten als eine Teilmenge der besonders geschützten Arten zu betrachten sind, gelten für beide Schutzkategorien die allgemeinen Artenschutzrechtlichen Verbote (Naturentnahmeverbot und Besitzverbot nach § 42 BNatSchG). Für die streng geschützten Arten gilt zusätzlich das unten beschriebene Störverbot. Nach § 42 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten. 3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen Handlungen zu stören. 4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (Auszug "PIRSCH fit Artenkunde" v. Dipl.-Forstw. Inge Hartmann in PIRSCH 1/2010 / Spektrum Jäger & Wissen) i Eine Liste aller besonders bzw. streng geschützter Arten kann im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden.
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