Leer ging eine Zeitungsausträgerin aus, die - berufsbedingt - bereit um 4.30 Uhr unterwegs war. Sie stürzte auf einer öffentlichen Straße, die (noch) nicht gestreut war. Der Bundesgerichtshof (BGH) -Az: VI ZR 163/08- entschied, dass sie das auch noch nicht habe erwarten können. Für einzelne Fußgänger müsse die Streukolonne noch nicht ausrücken. Der BGH bestätigte die Ansicht der beklagten Gemeinde, dass zuerst die Verkehrswege berücksichtigt werden müssten, die wegen der Stärke des zu erwartenden Verkehrs besonders gefährlich zu befahren bzw. zu begehen seien. (Auszug SWP 23.12.09 / Recht und Rat / Wolfgang Büser)