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(Quelle: curia.eu.int/de) |
EuGH/Rechte von Flugreisenden BGH/Rechte der Fluggäste Hess.VGH/Bedienzuschlag der DB OLG Brandenburg/Skiunfall LG Dortmund/Reiserabatte/Rückzahlung FG Düsseldorf/Mitbringsel verzollen AG Frankfurt/M./Airline-Risikio
Bei Verspätungen von drei Stunden und mehr besteht nach dem EuGH-Urteil Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die nach der Entfernung gestaffelt ist: Bei einer Flugstrecke bis 1500 Kilometer beträgt die Entschädigungspauschale 250 Euro. Bei allen anderen innereuropäischen Flügen sowie Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Verspätung eines Langstreckenflugs werden 600 Euro fällig. Nach dem am 19.11.09 in Luxemburg verkündeten Urteil (Az: C-402/07 + C-432/07) sind Ausnahmen nur möglich, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Technische Probleme mit dem Flugzeug fallen nicht darunter. (Quellen: VCD-PM 87/09 + ADAC-Motorwelt 12/09)
i Mehr Rechte für Busreisende: Wer mit einem Reisebus oder auf einem Schiff in Europa unterwegs ist, erhält bei Verspätungen künftig eine Entschädigung. Die für Flug- und Bahnreisende schon länger geltenden Rechte sollen EU-weit auch für Fahrgäste von Bussen und Schiffen gelten. Nach der EU-VO muss ein Bus- oder Schiffsunternehmen Passagieren bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde künftig einen Imbiss und Getränke anbieten. Dauert die Verzögerung länger als zwei Stunden oder fällt die Fahrt ganz aus, erhalten die Reisenden Geld zurück. (Auszug SWP 2.6.10 / Wirtschaft / dpa; siehe auch Stichwort) "Fahrgastrechte")
>ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung >www.soep-online.de|www.passagierrecht.de|www.euclaims.de| www.flightright.de]
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