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(Quelle: bverwg.de) |
Hess.VGH/Hobbyfischen OVG Nds./Umfang des Verbots fischereilicher Nutzung im NSG
Es bedarf nicht eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der Begriff der Fischereiwirtschaft enger ist als der der Fischerei im Sinne der Fischereigesetze. Er knüpft voraussetzungsgemäß an eine wirtschaftliche Betätigung an. Davon kann bei einer bloßen hobbymäßig betriebenen oder einer sonstigen Nichterwerbsfischerei keine Rede sein. (BVerG, 18.7.1997, 4 BN 5/97, NuR 1998, 37)
>VG Neustadt/Weinstraße
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