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Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Zu einem der effektivsten Instrumente im Kampf gegen den Artenschwund ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) geworden, das den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen regelt. In Deutschland ist das Übereinkommen bereits seit dem 20.7.06 in Kraft.
In den dreißig Jahren seines Bestehens hat sich das Übereinkommen zu einem wichtigen Instrument zur Gewährleistung eines verantwortungsvollen Umgangs mit natürlichen Ressourcen entwickelt. Es hat vielen Arten das Überleben gesichert, indem es Raubbau und Übernutzung durch Handelsverbote eindämmt, aber den kontrollierten nachhaltigen Handel zulässt, der Arten nicht gefährdet.
Deutschland hat seit seinem Beitritt eine Vielzahl von grundlegenden Entscheidungen zum Schutz bedrohter Arten vorbereitet, etwa zum Schutz gefleckter Raubkatzen, Süßwasserschildkröten, einiger Tropenholz- und Heilpflanzenarten oder der Störe, die durch den Kaviarhandel bedroht sind. Zur Zeit umfasst das Übereinkommen gut 5000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten.
Auch in den letzten Jahren ist das Artenschutzabkommen weiter ausgedehnt worden, zuletzt auf der 13. Konferenz der 169 Vertragsstaaten, die im Oktober 2004 in Bangkok stattfand. Im Rahmen dieser Konferenz gelang es insbesondere den Schutz des WA auf weitere kommerzielle genutzte Tierarten aus dem Meer auszudehnen, etwa den Napoleonslippfisch, den Weißen Hai und die Dattelmuschel.
Aus deutscher Sicht ist der Blick ins Meer eine der Zukunftsaufgaben des Übereinkommens. Die Bundesregierung engagiert sich daher für den Schutz von Dorn- und Heringshai, zweier auch in Deutschland heimischer Hai-Arten, deren Fleisch zu Delikatessen, etwa Räucherfisch ("Schillerlocken") verarbeitet wird. i Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde 1973 ins Leben gerufen, um den Handel mit bedrohten Arten zu begrenzen oder ganz zu verbieten. Inzwischen hat es 175 Mitgliedsländer. In das Abkommen sind bislang mehr als 5000 Tier- und rund 29 000 Pflanzenarten aufgenommen worden. (Auszug SWP 12.3.10 / Die Vierte Seite / dpa)
EG-Artenschutzverordnung: In der EU wird das WA einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates "über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" sowie die dazu erlassene Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1808/2001 "Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97" umgesetzt. Diese Verordnungen regeln zum einen die Ein- und Ausfuhr von Exemplaren in und aus dem Gebiet der Gemeinschaft, enthalten aber auch Regelungen zum innergemeinschaftlichen Handel. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 stellt über das WA hinaus gehende Anforderungen an die Einfuhr. Insbesondere ist für bestimmte Arten eine zusätzliche Einfuhrgenehmigungspflicht geschaffen worden.
Bundesnaturschutzgesetz: Durch die Entnahme und durch Vermarktung sind nicht nur exotische Arten gefährdet, sondern auch viele europäische bzw. in Deutschland heimische (z. B. Orchideen). Die europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet darum die Mitgliedstaaten, für alle europäischen Vogelarten Schutzbestimmungen zu schaffen. Gleiches gilt für sehr gefährdete Tier- und Pflanzenarten, die von der FFH-Richtlinie erfasst werden.
Im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung sind für diese, wie für weitere heimische gefährdete Arten Schutzbestimmungen geschaffen worden.
Besonders geschützte Arten: Welche Arten besonders oder sogar streng geschützt sind, hat das BMU im Bundesanzeiger (Nr. 35a vom 20.2.2001) bekanntgemacht. Diese Informationen sind auch auf der Hompage des Bundesamts für Naturschutz abrufbar.
>Fotoarchiv/Anm.§42 BNatSchG >Rechtsprechung/BVerwG/u.a./Artenschutz >www.bmu.de/artenschutz|www.wisia.de
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