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 (Quelle: oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de)
Zu den Anforderungen an die Käfighaltung von Nutztieren
OVG Nds. B. v. 21.3.07 -11 ME 237/06- 1. Eine unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. 2. Mangels konkreter Vorgaben für die Pelztierhaltung sind die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 TierSchG mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums und sachverständiger Außerungen auszulegen und zu konkretisieren. Dabei sind insbesondere die sog. Pelztierempfehlungen zu beachten. (IDUR-Schnellbrief Nr. 142 / Mai/Juni 2007 / Rechtsprechung in Leitsätzen)
>BVerwG
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