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(Quelle: curia.eu.int/de) |
Der Europäische Gerichtshof EuG hat Frankreich am 9.6.11 (C-383/09) wegen Verstoßes gegen strenges Artenschutzrecht (Art. 12 Abs. 1 Buchstabe d der FFH-RL) im Fall des unzureichenden Schutzes der Feldhamsterpopulation im Elsass verurteilt. Der EuGH ist der Auffassung, dass die alleinige rechtliche Umsetzung der FFH-Bestimmungen nicht ausreicht. Ein Mitgliedsstaat muss auch kohärente und koordinierte vorbeugende Maßnahmen ergreifen (RdNr. 19 und 20), die geeignet sind, die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der nach Anhang IV geschützten Arten zu verhindern. Im Umkehrschluss darf man annehmen, dass entsprechend bei Betroffenheit von Arten, die sich lokal in ungünstigem Erhaltungszustand befinden, keine Maßnahmen genehmigt werden dürfen, die eine Populationsverkleinerung bewirken oder bewirken können. Zwar geht aus dem Urteil kein absolutes Eingriffsverbot hervor. Aber das Urteil kann so interpretiert werden, dass besondere Anforderungen an die Gewährleistung eines 100%igen Funktionierens von Maßnahmen zur Erhaltung / Verbesserung der Situation der Population trotz Eingriffsmaßnahme zu stellen sind. (LNV-Info 10/2011) >Zum Feldhamsterurteil des EuGH
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