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EGMR/Freiheit/Versammlungsfreiheit BVerfG/Versammlungsfreiheit VGH BW/GemO/Bürgerbegehren zulässig OLG D'dorf/Datenschutz/-panne OVG Saarland/Pflicht zum Richteramt LG Berlin/Fehlalarm ohne Folgen
Der schweige für immer? Wann Mitarbeiter Missstände in ihrem Betrieb öffentlich machen dürfen Leute, die Missstände in ihrer Firma öffentlich anprangern, können seit Juli nicht mehr so leicht gekündigt werden wie zuvor. Dennoch bewegen sie sich auf dünnem Eis. Die SPD fordert besseren Schutz. Arbeitnehmer müssen ihrem Unternehmen gegenüber loyal sein. Sind sie das nicht, riskieren sie die Kündigung. Doch was tun, wenn es in der Firma schlimme Missstände gibt, durch die vielleicht sogar Menschen in Gefahr geraten? Die US-Amerikaner haben dafür längst ein Wort: "Whistleblowing" (im Deutschen etwa: der Mensch, der die Alarmglocke anschlägt). Nun ist nicht jede Indiskretion und jeder Geheimnisverrat "Whistleblowing". Rechtsexsperten der Arag nennen Kriterien, u.a.: Eigennützinge Gründe sind fehl am Platze. Bei den anzuprangernden Verhältnissen sollte es um die Gefahr für Menschen gehen, um den Schutz allgemeiner, öffentlicher Belange, wie die Einhaltung der demokratischen Grundordnung, des Geleichstellungsgebotes oder des Umweltschutzes. Im Sommer wurde ein Fall von "Whistleblowing" sogar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) verhandelt (Beschwerdenummer 28274/08): Eine Altenpflegerin hatte ihren Arbeitgeber wegen massiver Pflegemängel angezeigt. Ihr wurde daraufhin fristlos gekündigt. Vor deutschen Arbeitsgerichten scheitere die Kündigungsschutzklage. Nach diesen Niederlagen wandte sie sich an den EMGR. Dieser sah in der fristlosen Kündigung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 10 "Freiheit der Meinungsäußerung"). Der EMGR u.a.: "Das öffentliche Interesse sei allerdings so wichtig, dass die Geschäftsinteressen überwiege." (Auszug SWP 24.9.11 / eb/ist)
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